§ 287e – Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet
(1) § 213 Abs. 2 gilt für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet. (2) Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), wird jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden, in dem der Bundeszuschuss in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 steht. Der Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet ist auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet entsprechend ihrem jeweiligen Verhältnis an den Beitragseinnahmen buchhalterisch aufzuteilen.
Kurz erklärt
- § 213 Abs. 2 gilt nur für die Bundesrepublik Deutschland, nicht für das Beitrittsgebiet.
- Der Bundeszuschuss für die Rentenversicherung im Beitrittsgebiet wird jährlich festgelegt.
- Die Höhe des Zuschusses basiert auf den Rentenausgaben des jeweiligen Kalenderjahres.
- Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 werden in die Berechnung einbezogen.
- Der Zuschuss wird entsprechend dem Anteil der Beitragseinnahmen auf die Rentenversicherungsträger im Beitrittsgebiet verteilt.